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   OLG Oldenburg, 29.08.2012 - 14 UF 22/11   

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OLG Oldenburg, 29.08.2012 - 14 UF 22/11 (https://dejure.org/2012,28401)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.08.2012 - 14 UF 22/11 (https://dejure.org/2012,28401)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29. August 2012 - 14 UF 22/11 (https://dejure.org/2012,28401)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 136
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

    Dies wird damit begründet, dass sich - zumindest - die Ehegatten grundsätzlich mit einer zeitlich unbefristeten Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG gegen alle Teile der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wenden können, durch die sie beschwert sind und auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht (vgl. etwa OLG Frankfurt [4. Zivilsenat] Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 10; OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226, 1228; OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137; OLG Hamm FamRZ 2013, 1044, 1045; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1048 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619 f.; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 228 Rn. 17; Borth FamRZ 2013, 94, 95 f.).

    Solange eine Teilrechtskraft der nicht angegriffenen Teile der einheitlichen Versorgungsausgleichsentscheidung nicht eingetreten sei, bestehe für das Beschwerdegericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes und wegen des Umstandes, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen sei, auch ohne Einlegung eines Anschlussrechtsmittels die Verpflichtung zu einer umfassenden Überprüfung der gesamten erstinstanzlichen Entscheidung (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137).

  • OLG Stuttgart, 30.12.2013 - 15 UF 306/13

    Teilanfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung: Zulässigkeit der

    aa) Nach einer Auffassung ist das Beschwerdegericht auch im Falle einer Teilanfechtung zu einer umfassenden Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich berechtigt und verpflichtet (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137).

    Vielmehr bestehe wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes und wegen des Umstandes, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen sei, die Verpflichtung zu einer umfassenden Überprüfung (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137).

    Zu nennen ist etwa die Konstellation, dass ein sich im Rentenbezug befindender Ehegatte Kürzungen der eigenen Anwartschaften hinnehmen muss, infolge der Teilanfechtung aber noch nicht an den Anrechten des anderen Ehegatten partizipiert (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137).

    Eine umfassende Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts ergibt sich nicht aus dem im Versorgungsausgleichsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (so aber OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137).

    Ebenso wenig vermag der Hinweis auf die amtswegige Durchführung des Versorgungsausgleichs (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137) eine umfassende Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts zu rechtfertigen.

  • OLG Frankfurt, 01.12.2015 - 2 UF 126/13

    Rechtskraft des Versorgungsausgleichs

    Auch das OLG Oldenburg, geht davon aus, dass der Versorgungsausgleich auch im Fall einer - zulässigen - Teilanfechtung vollständig der Prüfung durch das Beschwerdegericht anfällt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 29. August 2012 zu 14 UF 22/11, zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 12.05.2014 - 10 UF 149/13

    Versorgungsausgleich: Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde im Verfahren über den

    Allerdings wird jedenfalls in Bezug auf einen Versorgungsträger die Auffassung vertreten, dass dieser sich der Beschwerde eines anderen Versorgungsträgers nur dann anschließen könne, wenn es bei Durchführung des Hauptrechtsmittels in der Sache zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommen könne, die ihn in einer eigenen konkreten Rechtsposition betreffe, ihm also verwehrt sei, erstmals im Wege der Anschließung auch das bei ihm bestehende Anrecht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen (so OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.1.2011 - 2 UF 43/10, BeckRS 2011, 04108; nicht eindeutig OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136).

    Wegen der grundsätzlich unbeschränkten Möglichkeiten, Anschlussbeschwerde einzulegen, erwächst die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach Beschwerdeeinlegung nicht hinsichtlich einzelner Anrechte in Rechtskraft (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136; OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2012 - II-3 UF 186/11, BeckRS 2013, 00421; OLG Dresden, Beschluss vom 18.4.2013 - 19 UF 1304/12, BeckRS 2013, 09013; Borth FamRZ 2013, 94, 96; siehe auch Hahne/Munzig/Gutjahr, a.a.O., § 45 Rn. 9; a.A. wohl OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.6.2011 - 15 UF 74/11, BeckRS 2011, 17583; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 991).

  • OLG Brandenburg, 13.05.2014 - 10 UF 149/13

    Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts bei einer Anschlussbeschwerde im

    Allerdings wird jedenfalls in Bezug auf einen Versorgungsträger die Auffassung vertreten, dass dieser sich der Beschwerde eines anderen Versorgungsträgers nur dann anschließen könne, wenn es bei Durchführung des Hauptrechtsmittels in der Sache zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommen könne, die ihn in einer eigenen konkreten Rechtsposition betreffe, ihm also verwehrt sei, erstmals im Wege der Anschließung auch das bei ihm bestehende Anrecht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen (so OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.1.2011 - 2 UF 43/10, BeckRS 2011, 04108; nicht eindeutig OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136).

    Wegen der grundsätzlich unbeschränkten Möglichkeiten, Anschlussbeschwerde einzulegen, erwächst die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach Beschwerdeeinlegung nicht hinsichtlich einzelner Anrechte in Rechtskraft (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136; OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2012 - II-3 UF 186/11, BeckRS 2013, 00421; OLG Dresden, Beschluss vom 18.4.2013 - 19 UF 1304/12, BeckRS 2013, 09013; Borth FamRZ 2013, 94, 96; siehe auch Hahne/Munzig/Gutjahr, aaO., § 45 Rn. 9; a.A. wohl OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.6.2011 - 15 UF 74/11, BeckRS 2011, 17583; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 991).

  • OLG Frankfurt, 09.09.2014 - 6 UF 160/14

    Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde

    Wegen der grundsätzlich unbeschränkten Möglichkeit, Anschlussbeschwerde gem. § 66 FamFG im Rahmen des einheitlichen Verfahrensgegenstandes Versorgungsausgleich einzulegen, erwächst die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach Einlegung der Beschwerde auch nicht hinsichtlich einzelner Anrechte in Rechtskraft (Brandenburgisches Oberlandesgericht aaO; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047; OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136; OLG Hamm FamRZ 2013, 1044; OLG Dresden FamRZ 2013, 1810; Borth FamRZ 2013, 94, 96; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 620; a.A. OLG Schleswig FamRB 2012, 41; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 991).
  • OLG Bamberg, 15.02.2013 - 2 UF 280/12

    Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Möglichkeit der Teilanfechtung

    Vor diesem Hintergrund kann auch die gegenteilige Entscheidung des OLG Oldenburg (FamRZ 2013, 136) nicht überzeugen, die darauf hinweist, dass aufgrund der Anfechtungsmöglichkeit der Eheleute im Wege der Anschlussbeschwerde keine Teilrechtskraft hinsichtlich der anderen Versorgungsanwartschaften eintritt.

    Im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Oldenburg (FamRZ 2013, 136) ist gemäß § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, nachdem der oben zitierten Entscheidung des BGH nicht klar zu entnehmen ist, ob eine Beschränkung der Anfechtung auf einzelne Versorgungsanwartschaften auch dann zulässig ist, wenn dies zu unterschiedlichen Ehezeiten führt.

  • OLG Köln, 11.02.2016 - 10 UF 77/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich geringfügiger Anrechte

    Beides setzt voraus, dass die Beschwerde eines Versorgungsträgers gerade nicht dazu führt, dass der gesamte Versorgungsausgleich der Überprüfung des Beschwerdegerichts unterliegt (so aber z.B. OLG Oldenburg, Beschl. v. 29.09.2012 - 14 UF 22/11, FamRZ 2013, 136; OLG Dresden, Beschl. v. 01.12.2014 - 20 UF 875/14, FamRZ 2015, 1032).
  • OLG Dresden, 18.04.2013 - 19 UF 1304/12

    Zulässigkeit der Beschränkuing der Beschwerde gegen den Versorgungsausgleich auf

    Der Umstand, dass die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen der insoweit bestehenden Möglichkeit einer Anschlussbeschwerde (ausführlich: OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.08.2012 - 14 UF 22/11) auch hinsichtlich der weiteren Anrechte nicht in Rechtskraft erwächst, ändert an der Beschränkung eines Rechtsmittels auf einzelne Anrechte nichts.
  • OLG Jena, 21.02.2013 - 1 UF 253/12

    Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Anschlussbeschwerde eines Ehegatten

    Soweit in der Rechtssprechung die Auffassung vertreten wird, dass nach der Reform des Versorgungsaugleiches bei der Beschwerde eines Versorgungsträgers die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der übrigen Teile bereits in Rechtskraft erwächst, folgt der Senat dem nicht (vgl. KG, NJW-RR 2011, 1372; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.12.2011 - 4 UF 203/11 - juris; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1804; OLG Celle, FamRZ 2011, 720; OLG Oldenburg, FamRZ 2013, 136; a.A. OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 1086; OLG Schleswig, FamRZ 2012, 146).
  • OLG Jena, 21.02.2013 - 1 F 253/12

    Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren, Anschlussbeschwerde eines Ehegatten

  • OLG Brandenburg, 10.06.2014 - 10 UF 70/14

    Ehescheidungsrecht: Durchführung des Versorgungsausgleichs; Umfang der

  • LSG Bayern, 22.10.2020 - L 13 R 88/20

    Zeitpunkt der rentenerhöhenden Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs

  • OLG Brandenburg, 26.08.2013 - 10 UF 132/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer zur Besicherung eines Darlehens

  • LSG Bayern, 29.10.2020 - L 13 R 88/20
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